8.1 Das Halten von Hunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Tiere die Ruhe und Ordnung der Wohngemeinschaften negativ beeinflussen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Vermieter kann auch verlangen, dass der Gesundheitszustand der Tiere nachgewiesen wird. Hunde sind innerhalb der Wohnanlagen an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen fernzuhalten.
8.2 Hunde die gemäß § 8 (3) der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg als „gefährliche Hunde“ eingestuft sind, müssen einen „Wesenstest“ durchgeführt haben und dem Vermieter vor Beginn der Haltung eine Negativbescheinigung vorlegen.